Schutzkonzept der Kirchengemeinde
Das Schutzkonzept zur Prävention will nicht unter Generalverdacht stellen. Es geht nicht zuerst davon aus, dass Sie Verursacher*innen von Kindeswohlgefährdung sind, aber davon, dass Sie Zeugen*innen werden können.
Durch das Schutzkonzept wird die Kirchengemeinde eine Institution, die Kompetenzraum ist. Ein Kompetenzraum, in dem die persönlichen Fähigkeiten vorhanden sind, Kindern und Jugendlichen, die bereits Opfer geworden sind, zu helfen.
Durch das Schutzkonzept wird die Kirchengemeinde eine Institution, die Schutzraum ist. Ein Schutzraum, in dem Kinder und Jugendliche geschützt sind und nicht zu Opfern werden.
Elemente des Schutzkonzepts
Wahrnehmung schärfen – Präventionsschulungen

Jutta_rotter/pixelio.de
Die Präventionsschulungen der Kirchengemeinde dienen als Informationsveranstaltungen zum Thema Prävention von (sexualisierter) Gewalt. Als Kirchengemeinde wollen wir keinen Raum für Grenzüberschreitungen lassen. Dazu ist es notwendig sich mit dem eigenen präventiven Auftrag auseinanderzusetzen, die eigene Wahrnehmung zu schärfen um Gefahrenpotenziale zu erkennen, diesen entgegenzuwirken und im Notfall handlungsfähig zu sein.
Präventionsschulungen für alle Mitglieder der Kirchengemeinde finden mindestens einmal jährlich statt.
Präventionsschulungen für den Jugendausschuss sowie für den Familienpastoralausschuss, die Mitarbeitenden der Sternsingeraktion und Krippenspiele werden separat angeboten.
Haltung zeigen – Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex der Kirchengemeinde beschreibt wichtige Handlungsrichtlinien, die zu einer Kultur der Achtsamkeit beitragen. Nach diesen Richtlinien wollen wir als Kirchengemeinde unser Verhalten ausrichten.
Im Verhaltenskodex sind vor allem Hilfestellungen, Anregungen und konkrete Verhaltensweisen für den Umgang mit sexualisierter Gewalt und Gewaltpotenzialen benannt.
Wortlaut des Verhaltenskodex unserer Kirchengemeinde.
(durch Beschluss des Kirchengemeinderates in Kraft gesetzt, 19.09.2017)
Transparenz schaffen – Erweitertes Führungszeugnis

lupo/pixelio.de
Wozu braucht es ein erweitertes Führungszeugnis? Zum 01. Januar 2012 trat das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Hierbei wurde unter anderem der Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit erweitert: § 72a SGB VIII beschreibt den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Ein Träger der freien Jugendhilfe (also Kirchengemeinden) darf nur Personen beschäftigen (sowohl hauptberuflich als auch ehrenamtlich), die dazu persönlich geeignet sind. Einschlägig vorbestrafte Personen meinen Personen, die gegen Paragraphen des Strafgesetzbuches, die sich auf Sexualdelikte beziehen, verstoßen haben. Ob eine Person wegen eines solchen Verstoßes rechtskräftig verurteilt wurde, kann man dem erweiterten Führungszeugnis entnehmen. Im Unterschied zum regulären Führungszeugnis wird das erweiterte nur für die Ausübung jener Tätigkeiten verlangt, die unter den § 72 bzw. §72a des SGB VIII fallen. Durch die Prüfung des Strafregisters soll verhindert werden, dass Menschen, die nach dem Sexualstrafrecht bereits verurteilt sind, erneut mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen. Als Kirchengemeinde sind wir der Ansicht, dass das erweiterte Führungszeugnis als alleiniges Instrument nicht ausreichend ist, um Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Dennoch unterliegt die Kinder- und Jugendarbeit in unserer Diözese den gesetzlichen Regelungen und muss den einschlägigen Vorschriften und Vereinbarungen entsprechen. Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis einsehen lassen? Um den unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit gerecht zu werden, hängt die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit den Kindern und Jugendlichen ab. Ob für Ihre Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, erfahren Sie hier: Was betrifft mich? Fragen und Antworten zum erweiterten Führungszeugnis Wie erfolgt die Umsetzung der Vorlagepflicht? Die Kirchengemeinde informiert die betroffenen Personen von der Pflicht zur Vorlage mit einem Anschreiben. Wo und wie wird das Führungszeugnis beantragt? Das erweiterte Führungszeugnis kann bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Der Antrag der Kirchengemeinde muss bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Das erweiterte Führungszeugnis wird dem Antragstellenden direkt zugestellt. Was kostet die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses? Ehrenamtlich Tätige sind derzeit von der Gebühr befreit. Was ist mit minderjährigen Ehrenamtlichen? Minderjährige sind nicht prinzipiell von der Vorlagepflicht ausgenommen. Wie erfolgt die Einsichtnahme? Für die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse ist Kirchenpflegerin Frau Schuster zuständig. Die Entgegennahme der erweiterten Führungszeugnisse und die damit verbundenen Sichtung und Erfassung der Daten in einer Liste erfolgt nur und ausschließlich durch sie und ist vor unbefugter Einsicht durch Dritte geschützt. Wann erfolgt die Einsichtnahme? Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis hat vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und gilt fünf Jahre. Es werden nur erweiterte Führungszeugnisse anerkannt, deren Ausstellungsdatum maximal drei Monate zurückliegt. Wie erfolgt die Dokumentation und wird dabei der Datenschutz gewährleistet werden? Die erhobenen Daten werden nur gespeichert, verändert oder genutzt, soweit dies zum Ausschluss der Person von der Tätigkeit , die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Was ist, wenn…? Enthält das Führungszeugnis im Hinblick auf die genannten Straftaten Eintragungen, so darf der Mitarbeitende keine Tätigkeit in der Kirchengemeinde ausüben. Was ist bei einem spontanen ehrenamtlichen Engagement? Bei „spontanem“ Engagement wird es aus Zeitgründen in der Regel nicht möglich sein, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dann wird im Vorfeld der Tätigkeit eine Selbstauskunftserklärung eingeholt. Mit dem Amtsblatt Nr. 15 am 10.11.2015 wurden die neuen Regelungen zum Thema Prävention sexueller Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart veröffentlicht. Hierin wird zusätzlich zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen auch die Abgabe einer ergänzenden Selbstauskunftserklärung geregelt. Damit wird die Zeit zwischen der gesetzlich vorgesehenen Vorlagepflicht von 5 Jahren ein Stück weit abgesichert. Ob für Ihre Tätigkeit eine Selbstauskunftserklärung abzugeben ist, erfahren Sie hier: Was betrifft mich? Marvin_Siefke/pixelio.de Trotz guter und umfangreicher Präventionsmaßnahmen und Schutzkonzepte lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass es zu Grenzverletzungen, Übergriffen oder strafrechtlich relevanten Formen des sexuellen Missbrauchs kommt. Was tun im Verdachts- oder Notfall? Wichtige Informationen, was Sie im Verdachts- oder Notfall tun können, finden Sie hier. Notieren Sie im Verdachtsfall Ihre Wahrnehmungen und Gedanken und suchen Sie sich Hilfe. Eine Vorlage dazu finden Sie hier. Gerade im Verdachts- und Notfall ist es sinnvoll, nicht alleine zu agieren, sondern sich Hilfe und Unterstützung zu holen. Hauptberufliche Ansprechperson der Kirchengemeinde St. Michael: Pastoralreferentin Claudia Weiler Telefon: 07135 980731 Mail: Claudia.Weiler@drs.de Antje Thämert Telefon: 07135 308773 „Insoweit erfahrene Fachkraft“ im Bischöflichen Jugendamt: Telefon: 07153 3001133 Mobil: 0151 53781414 Mail: kinderschutz@bdkj.info Psychologische Familien- und Lebensberatung Heilbronn Bahnhofstr.13 74072 Heilbronn Telefon: 07131 89809300 JuMäX-Fachstelle – Hilfe nach sexuellem Missbrauch von Jungen und Mädchen und Information zu Sexualität Tel. 07131 994-338 Jugendamt@landratsamt-heilbronn.de Lerchenstraße 40 74072 Heilbronn Transparenz schaffen – Die Selbstauskunftserklärung
Handeln können – Beratungs- und Beschwerdewege
Vom Kirchengemeinderat berufene ehrenamtliche Ansprechperson:
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